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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 12↗RIS↗
Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe
Artikel 12
Die Vertragsparteien verpflichten sich:
i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe;
ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschließlich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.