Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12 – Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
a. Ermutigung eines jeden Menschen zur Teilnahme an dem:
– Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, des Schutzes, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes;
– öffentlichen Nachdenken und der Debatte über die Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet;
b. Berücksichtigung des Wertes, den jede Gemeinschaft für das Kulturerbe jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;
c. Anerkennung der Rolle von freiwilligen Organisationen sowohl als Partner bei Aktivitäten als auch als konstruktive Kritiker der Politik des Kulturerbes;
d. Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe, insbesondere für junge Menschen und benachteiligte Gruppen, zum Zwecke der Sensibilisierung für dessen Wert, die Notwendigkeit seiner Erhaltung und Bewahrung sowie für den daraus erwachsenden Nutzen.