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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 27.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 97/2015 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.