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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.