Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 183/2016 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien schützen die globalen Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen.
(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.
(4) Daher richten die Vertragsparteien ein geeignetes Konsultationsforum ein, um Fragen der Sicherheit des GNSS zu erörtern.
Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.