Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
a) dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaatszuständige Person mitwirkt,
b) dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.