Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
1
Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
2
Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.