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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
1
Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.
2
Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.