Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Artikel XII. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2013 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013
1.
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
2.
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen
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