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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 12 § 2geändert
in Kraft 01.05.1934 – 13.08.1960 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 · danach: BGBl. Nr. 195/1960 Art. 12 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 13.08.1960 · idF BGBl. Nr. 195/1960 Art. 12 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte weltgeistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes; insofern aber für eine solche Pfründe ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Leistungen aus dem Religionsfonds, beziehungsweise staatlichen Mitteln besteht, fließen die Einkünfte während der Vakanz in den Religionsfonds.