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Fassungsvergleich zu Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 12 § 3neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 12 § 3↗RIS↗
§. 3.
(1) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuche anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass durch nach derselben erfolgte grundbücherliche Eintragungen ein Anspruch auf vorläufige Einvernehmung oder ein Recursrecht nicht begründet wird.
(2) Die Anmerkung ist nach rechtkräftiger Durchführung des eingeleiteten Verfahrens zu löschen.