Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 12 § 67geändertAbs 3
in Kraft 20.07.2015 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 68/2015 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 Art. 12 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 Art. 12 § 67↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ARTIKEL XII
Rechnungslegung
§ 67.
(1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199, 225 Abs. 3 und 6, 227, 237 Abs. 1 Z 5, 243b, sowie 244 bis 267b UGB nicht anzuwenden.
Schlagworte
Gewinnrechnung