Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12 § 6 (ÜR)neu
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 440/1972)
§ 6.
Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze auf Grund des § 21 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden, zu berücksichtigen.