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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 120neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 120↗RIS↗
Artikel 120
Meeressäugetiere
Artikel 65 findet auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeressäugetiere der Hohen See Anwendung.