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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 121neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 121↗RIS↗
Artikel 121
Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.