Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 121neu
Artikel 121
Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.