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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 122neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 122↗RIS↗
Artikel 122
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.