Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 122neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 122↗RIS↗
TEIL IX
UMSCHLOSSENE ODER HALBUMSCHLOSSENE MEERE
Artikel 122
Definition
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „umschlossenes oder halbumschlossenes Meer“ einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschließlichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.