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Norm
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Fassungen
Art. 122 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
BGBl
Art. 122 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Judikatur
Art. 122 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
Art. 122 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 122
neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF
BGBl. III Nr. 137/2018
Art. 122↗
RIS↗
Artikel 122
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Irak andererseits.