Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 123geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 100/2003 · danach: BGBl. I Nr. 141/2022 Art. 123↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 141/2022 Art. 123↗RIS↗
Artikel 123.
(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch Beschluss des Nationalrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.