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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 123geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 123↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 123↗RIS↗
Artikel 123
Änderungen
(1) Die Voraussetzungen, unter denen eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geändert werden kann, sind in nach Maßgabe der Ausführungsordnung geregelt geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen Anmeldung zu ändern.
(2) Eine Die europäische Patentanmeldung und ein europäisches das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden weden, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
(3) Im Einspruchsverfahren dürfen die Patentansprüche des europäischen Patents Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, daß der sein Schutzbereich erweitert wird.