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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 123neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 123↗RIS↗
VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT
Artikel 123
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.