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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Fassungen
Art. 124 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
BGBl
Art. 124 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Judikatur
Art. 124 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Art. 124 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 124
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 116/2016
Art. 124↗
RIS↗
ARTIKEL 124
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.