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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 125neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 125↗RIS↗
Artikel 125
Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.
Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.