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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) 1
Art. 126neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 126↗RIS↗
Artikel 126
Bekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden den Regierungen der Mitgliedsländer jeweils durch eine entsprechende Note des Generaldirektors des Internationalen Büros bestätigt.
2. Änderungen der Ausführungsbestimmungen und der zugehörigen Schlussprotokolle, die vom Rat für Postbetrieb vorgenommen wurden, werden den Postverwaltungen durch das Internationale Büro bekannt gegeben. Dies gilt auch für die in Artikel 36.3.2. des Vertrages und in den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen vorgesehene Auslegung der Vertragswerke.