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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 127neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 127↗RIS↗
Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
Artikel 127.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.