Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 127neu
Artikel 127
Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen und anderer in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefasster Beschlüsse
1. Die Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den vom Kongress verabschiedeten Vertragswerken in Kraft und haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie diese.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 1 treten die in der Zeit zwischen zwei Kongressen beschlossenen Änderungen der Vertragswerke frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.