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Fassungsvergleich zu Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Montenegro 1
Art. 128neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 259/2013 Art. 128↗RIS↗
ARTIKEL 128
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a)
dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
b)
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.