Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 129geändertÜberschrift
Garantien der Verfassung und Verwaltung
A. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Artikel 129.
Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.