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Fassungsvergleich zu GSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) 1
Art. 12 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 130/2001 Art. 12 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)