Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 13neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 175/1913 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864 angenommen haben, können dem vorliegenden Übereinkommen später beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.