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Fassungsvergleich zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 13neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.