Artikel 13.
Der Generalsekretär wird eine Liste aller Vertragsteile führen, die das gegenwärtige Übereinkommen gezeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste wird jederzeit den Mitgliedern des Bundes zugänglich sein; sie wird entsprechend den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt eine Liste aller Vertragspartner, welche das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert und gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste ist jederzeit jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugänglich; sie wird in Übereinstimmung mit den Weisungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen sooft als möglich veröffentlicht werden.
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Frauenhandel