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Fassungsvergleich zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.
Wien, am 7. Dezember 1921.