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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 13neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 13↗RIS↗
TEIL V
Vertreter in der Beratenden Versammlung
Artikel 13
Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.