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Fassungsvergleich zu Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.1958 · idF BGBl. Nr. 82/1958 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Gouverneure und ständige Vertreter bei der IAEO
Abschnitt 30
Jeder Gouverneur und ständige Vertreter bei der IAEO hat in der Republik Österreich auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 31
Vertreter von Gouverneuren und jeder einem Gouverneur beigegebene Berater und Sachverständige sowie Mitglieder ständiger Vertretungen von Mitgliedstaaten bei der IAEO haben auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 32
Dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal, das dem Personal eines Gouverneurs oder einer ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates angehört, werden die gleichen Privilegien und Immunitäten wie dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal diplomatischer Vertretungsbehörden eingeräumt.