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Fassungsvergleich zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 07.10.1963 · idF BGBl. Nr. 66/1964 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.
2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifikation über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.