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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 13neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Vorläufige Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung
Bis zur Erteilung des Exquaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.