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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 13neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 104 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.