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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Der Entsendestaat hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
a) Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die als Sitz der konsularischen Vertretung, als Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung oder als Wohnung für andere Mitglieder der konsularischen Vertretung bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;
b) auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in lit. a genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.
(2) Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten Rechte sind insbesondere die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung und des Denkmalschutzes zu beachten.