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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 13neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.