Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Verzeichnisse über Angehörige des Entsendestaates
Der Konsul ist berechtigt, die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen.