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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1 1
Art. 13neu
in Kraft ab 10.03.1988 · idF BGBl. Nr. 105/1988 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Abs. 5 dieses Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 8;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9 und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11;
c) Kündigungen nach Artikel 12.