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Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen (Bund – OÖ) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 10.05.1997 · idF BGBl. I Nr. 51/1997 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage 1: Übersichtskarte
Anlage 2: Aufgabenverteilung