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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.