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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Jeder vertragschließende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, daß dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar.
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UNESCO