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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Kroatien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.