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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege zu bereinigen.
Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. März 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.