Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 1
Art. 13neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 248/1974 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
a) die Umstände der strafbaren Handlung;
b) die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.