Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
a) die Umstände der strafbaren Handlung;
b) die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.