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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.
(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8 angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.