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Fassungsvergleich zu Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 11.08.1975 · idF BGBl. Nr. 385/1975 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.