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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet, auch den Abschnitt I anzuwenden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.