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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Ungarn) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.